Ablauf der Gründung einer Genossenschaft

Gründungsfahrplan - 7 Schritte zur eingetragenen Genossenschaft

1. Ihre Idee

Am Anfang steht immer die Idee:
Menschen arbeiten zusammen in einem gemeinschaftlichen Unternehmen, dessen wirtschaftliche Erfolge, Leistungen und Vorteile alle zukünftigen Mitarbeiter und Miteigentümer nutzen können. Ausgehend von diesem Grundgedanken wird die Genossenschaft gestaltet.

2. Die Gemeinschaft Gründungsmitglieder

Zur Gründung einer eingetragenen Genossenschaft müssen sich mindestens drei volljährige oder juristische Personen als sogenannte Gründungsmitglieder zusammen finden. Wenn man eine Genossenschaft mit mehr als 20 Mitgliedern gründet oder mit einem zweiköpfigen Vorstand und einem dreiköpfigen Aufsichtsrat arbeiten möchte, werden mindestens fünf Gründungsmitglieder benötigt.

Für eine erfolgreiche und rechtswirksame Gründung sind erforderlich:

  • Gründungskonzeption mit Geschäftsplanung
  • Satzung
  • Grundlage der Zusammenarbeit
  • Protokolle und Unterlagen für die Gründungsversammlung
3. Die Gründungskonzeption

In der Gründungskonzeption wird beschrieben, wie die Genossenschaft wirtschaftet. Es werden die Unternehmensgegenstände und die verfolgten Förderzwecke dargestellt. In der Geschäftsplanung für die ersten 3 Jahre werden die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben sowie erforderliche Investitionen und deren Finanzierungspläne erläutert. Weiterhin wird die geplante Entwicklung der Mitgliederzahlen und wie die Mitglieder gefördert werden sollen ausführlich erklärt. Ebenfalls benannt werden die Personen, welche in der zukünftigen Genossenschaft entsprechende Ämter übernehmen werden, insbesondere die Vorstände und Aufsichtsräte. Die Gründungskonzeption ist wichtig für die Genossenschaft und wesentliche Grundlage für die gutachtliche Äußerung (Gründungsprüfung) durch einen gesetzlichen Genossenschafts- und Prüfungsverband.

„Im Rahmen der Gründungsbetreuung unterstützen wir Sie bei der Entwicklung von Gründungskonzeption und Aufstellung der Geschäftsplanung.“

4. Die Satzung Herz und Struktur der Genossenschaft

Wie soll die Genossenschaft arbeiten? Wie sollen die verschiedenen Aufgabenfelder und Kompetenzen verteilt werden? Welche gegenseitigen Rechte und Pflichten haben die Genossenschaft und ihre Mitglieder? Um das rechtssicher zu regeln wird die sogenannte Gründungssatzung ausgearbeitet. Ebenso gehört dazu die Auswahl von Personen, die in der zukünftigen Genossenschaftsämter übernehmen. Das Genossenschaftsgesetz schreibt eine Reihe von Regelungen vor, die zwingend in die Satzung integriert werden müssen. Auch dürfen individuelle Satzungsregelungen das Genossenschaftsgesetz nicht überstimmen oder gar umgehen. Vor der Gründung sollte die Gründungssatzung von einem gesetzlichen Genossenschafts- und Prüfungsverband oder Rechtsanwalt, der sich mit dem Genossenschaftsgesetz auskennt, auf Gesetzeskonformität geprüft werden.

„Im Rahmen der Gründungsbetreuung entwickeln wir mit Ihnen zusammen eine auf Ihre Genossenschaft zugeschnittene Satzung.“

5. Die Gründungsversammlung

Wenn die Gründungsmitglieder vom Konzept der Genossenschaft überzeugt sind und sich auf eine Gründungssatzung geeinigt haben, wird die konstituierende Gründungsversammlung einberufen und abgehalten und entsprechend protokolliert. Die Genossenschaft wird in der Gründungsversammlung nach den gesetzlichen Vorgaben rechtswirksam gegründet und anschließend werden die gemäß Genossenschaftsgesetz geforderten Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gewählt. Die Anwesenheit eines Notars oder Rechtanwaltes bei der Gründungsversammlung ist nicht erforderlich.

Umwandlung
Eine Genossenschaft bietet viele Vorteile gegenüber anderen Gesellschafts- und Rechtsformen.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die möglichen Umwandlungen von und in verschiedene Rechtsformen von Unternehmen. Es können unterschiedliche Rechtsträger (z.B. GmbH oder OHG) in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Mehrere Gesetze und Formalien sind dabei zwingend einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Umwandlung durch identitätswahrenden Formwechsel oder Verschmelzung durchzuführen.
Wir unterstützen Sie selbstverständlich auch bei einer Umwandlung bestehender Unternehmen.

„Alle für die Gründungsversammlung notwendigen Unterlagen erhalten Sie von uns im Rahmen der Gründungsbetreuung.“

6. Die gutachtliche Äußerung

Nach der Gründungsversammlung erfolgt der Beitritt zu einem gesetzlichen Genossenschafts- und Prüfungsverband und dessen Beauftragung zur Erstellung der gutachtlichen Äußerung. Im Rahmen der Gründungsprüfung werden vom gesetzlichen Genossenschafts- und Prüfungsverband insbesondere Gründungskonzeption und Geschäftsplanung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Weiterhin wird geprüft, ob die Satzung alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, der Zweck der Genossenschaft mit den genossenschaftlichen Werten übereinstimmt und die gesetzlich geforderte Förderung der Mitglieder gewährleistet wird. Das Ergebnis der Gründungsprüfung ist die gutachtliche Äußerung als eine elementare Voraussetzung für die Anmeldung zur Eintragung im Genossenschaftsregister ist. Die Genossenschaft wird nur im Genossenschaftsregister eingetragen, wenn die gutachtliche Äußerung im Ergebnis eine positive Gesamtbeurteilung erhält.

„Sie erhalten von uns Empfehlungen für einen passenden Prüfungsverband und volle Unterstützung vor und während der Gründungsprüfung.“

7. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister

Mit einer positiven Gesamtbeurteilung der gutachtlichen Äußerung vom gesetzlichen Genossenschafts- und Prüfungsverband kann die neue Genossenschaft beim zuständigen Amtsgericht im Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung im Genossenschaftsregister wird über einen Notar an das zuständige Registergericht übermittelt. Erst mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister erlangt die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft und damit insbesondere die Rechtsstellung einer juristischen Person mit Kaufmannseigenschaft.

Was dem einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele.“ - Friedrich Wilhelm Raiffeisen, Agrarpolitiker und Gründer Raiffeisengenossenschaften